Schützenverein Michelfeld e.V.
Schützenverein Michelfeld e.V.

Aufnahmeantrag

 

Aufnahmeantrag Schützenverein Michelfeld
Aufnahme_2018.pdf
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Zusammen mit dem Aufnahmeantrag benötigen wir außerdem ein polizeiliches Führungszeugnis (Ausnahme nur bei Bogenschützen).

 

 

Satzung des Schützenvereins Michelfeld e.V.

 

§ 1

 

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

 

Der im Jahre 1924 gegründete Verein ist unter dem Namen Schützenverein Michelfeld in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Hall ( Register-Nr. 67) eingetragen und hat den Namenszusatz  „e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Michelfeld.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Pflege und Ausübung des Schießsports, der Abhaltung von schießsportlichen Veranstaltungen, sowie insbesondere der Jugend zu dienen.

 

Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der freien Jugendhilfe.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandschaft kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

 

§ 2

Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ( ordentliche Mitglieder), juristische Personen und Vereine ( außerordentliche Mitglieder ) sein.

 

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Aufnahme  eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.

 

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1.des Quartals, in dem sie  beantragt   wird.
  2. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Vorstand des Vereins festgelegt.
  3. Personen, die sich um die Förderung des Schießsports besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands oder des Gesamtausschusses von der Hauptversammlung  zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

 

  1. Verlust der Mitgliedschaft

 

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.

 

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder                                     

Ausschluß.

aa) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an     den Vorstand bis spätestens 30.11. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

  1. Der Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
  • Mit der Zahlung eines  Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist,
  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
  • Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
  • sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

 

Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

  1. Die Beendigung  der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und Verein getroffenen Vereinbarung.

 

 

§ 3

                           Beiträge

 

Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.

  1. Ordentliche Mitglieder

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten; die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

Die Beiträge werden stets im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig. Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.

 

  1. Außerordentliche Mitglieder

Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

 

 

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegen steht.

 

  1. Ordentliche Mitglieder

Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen.

Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

 

  1. Außerordentliche Mitglieder

Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzunehmen.

Versicherungsschutz besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b) Änderungen der Bankverbindung

c) Mitteilungen von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen   relevant sind ( z.B.: Beendigung der Schulausbildung, Wehrdienst, etc.)

 

 

§ 5

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:          1. Die Hauptversammlung

                                                   2. der Ausschuss

                                                   3. der Vorstand

 

 

 

§ 5 a

Haftung der Organmitglieder

 

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr von Ansprüchen sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§ 6

Hauptversammlung

 

  1. Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres soll die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt werden.

Sie wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, durch Brief an jedes Mitglied und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Michelfeld, einberufen.

 

  1. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme  und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands und seiner Mitarbeiter.
  2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
  3. Entlastung des Vorstands und Mitglieder des Ausschusses.
  4. Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten.
  5. Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands.
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen ( Ausnahme § 3, Ziffer 2 ).
  8. Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands.
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  10. Entscheidungen über Beschwerden der Mitglieder gegen Beschlüsse des Ausschusses.
  11. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und freiwilliger Auflösung des Vereins.
  1. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.
  2. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  3. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

  1. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Protokollführer und vom  Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

 

 

§ 7

Ausschuss

 

  1. Dem Ausschuss gehören an:  a) die Mitglieder des Vorstands,  b) die Beisitzer

 

    Im Verhinderungsfalle können die gewählten Stellvertreter an den Sitzungen   des Ausschusses mit Sitz und Stimme teilnehmen. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.

 

Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Ausschuss den Nachfolger; wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet. In der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich.

 

  1. Dem Ausschuss obliegt:
  1. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
  2. Beschlussfassung über Beschwerden von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes,
  3. Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins.

 

  1. Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Ausschusses gilt  § 6, Ziffer 6 entsprechend.

 

  1. Die Sitzungen des  Ausschusses sind vom Ersten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch einzuberufen. Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung brauchen nicht bekanntgegeben zu werden.

 

5. Vorstand und Ausschuss werden in zwei Gruppen aufgeteilt und zu   verschiedenen Terminen für die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

Gruppe I                                                              Gruppe II

 

1. Vorsitzender                                                     2. Vorsitzender

Schatzmeister                                                      Schießleiter

Jugendleiter                                                         Schriftführer

Beisitzer ( 2 )                                                       Beisitzer ( 2 )

 

Die Gruppe I wird beginnend ab 1990 für die Zeit von 1990 – 1993 gewählt; die Gruppe II für den Zeitraum von 1990 – 1992. Danach erfolgt regelmäßige Wahl im Turnus von 3 Jahren für die Dauer von 3 Jahren.

 

 

 

 

§ 8

Vorstand

 

  1. Den Vorstand bilden:
  1. der Erste Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. der Schatzmeister
  4. der Schießleiter
  5. der Jugendleiter
  6. der Schriftführer

 

  1. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Vom Vorstand kann ein Geschäftsführer bestellt werden der dem Vorstand beratend angehört. Die Hauptversammlung kann verdienten Persönlichkeiten mit der Ehrenmitgliedschaft Sitz und Stimme im Vorstand verleihen.
  3. Der 1. Vorsitzende  und der stellvertretende Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
  4. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche „ Ausschüsse beim Vorstand “ gebildet werden.
  5. Über die Einberufung der Vorstandssitzung, sowie über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Vorstands  gilt § 7, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

 

 

 

 

 

 

§ 9

Strafbestimmungen

 

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis
  2. Zeitliches begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
  3. Ausschluss ( s. § 2 (2) b ) . Das Nähere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung)
  4. Geldstrafen bis 250.- €

 

§ 10

Kassenprüfer

 

Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen.

 

Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei hervorgerufenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während  und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.

 

§ 10 a

Datenschutz

 

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im EDV-System des WSV 1850 e.V. gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen.

Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszweckes.

 

§ 12

 

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

Michelfeld, den 20. März 2010

 

Zusatz nach der DSGVO zu § 10a der Satzung:

 

Der Vereinsvorstand weist hiermit darauf hin, dass ausreichende technische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes getroffen wurden. Dennoch kann bei einer Veröffent-
lichung von personenbezogenen Mitgliederdaten im Internet ein umfassender Datenschutz nicht garantiert werden. Daher nimmt das Vereinsmitglied die Risiken für eine eventuelle
Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass:
die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen,
die Vertraulichkeit, die Integrität (Unverletzlichkeit), die Authentizität (Echtheit) und die Verfügbarkeit der per
sonenbezogenen Daten nicht garantiert ist.
Das Vereinsmitglied trifft die Entscheidung zur Veröffentlichung seiner Daten im Internet freiwillig und kann seine Einwilligung gegenüber dem Vereinsvorstand jederzeit widerrufen.

 

 

                                                    

 

 

 

 

 

 

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