Aufnahmeantrag
Zusammen mit dem Aufnahmeantrag benötigen wir außerdem ein polizeiliches Führungszeugnis (Ausnahme nur bei Bogenschützen).
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
Der im Jahre 1924 gegründete Verein ist unter dem Namen Schützenverein Michelfeld in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Hall ( Register-Nr. 67) eingetragen und hat den Namenszusatz „e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Michelfeld.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Pflege und Ausübung des Schießsports, der Abhaltung von schießsportlichen Veranstaltungen, sowie insbesondere der Jugend zu dienen.
Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der freien Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandschaft kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.
§ 2
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ( ordentliche Mitglieder), juristische Personen und Vereine ( außerordentliche Mitglieder ) sein.
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
Ausschluß.
aa) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.11. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 3
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten; die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
Die Beiträge werden stets im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig. Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegen steht.
Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen.
Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzunehmen.
Versicherungsschutz besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderungen der Bankverbindung
c) Mitteilungen von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind ( z.B.: Beendigung der Schulausbildung, Wehrdienst, etc.)
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. Die Hauptversammlung
2. der Ausschuss
3. der Vorstand
§ 5 a
Haftung der Organmitglieder
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr von Ansprüchen sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 6
Hauptversammlung
Sie wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, durch Brief an jedes Mitglied und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Michelfeld, einberufen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
§ 7
Ausschuss
Im Verhinderungsfalle können die gewählten Stellvertreter an den Sitzungen des Ausschusses mit Sitz und Stimme teilnehmen. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.
Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Ausschuss den Nachfolger; wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet. In der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich.
5. Vorstand und Ausschuss werden in zwei Gruppen aufgeteilt und zu verschiedenen Terminen für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Gruppe I Gruppe II
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Schatzmeister Schießleiter
Jugendleiter Schriftführer
Beisitzer ( 2 ) Beisitzer ( 2 )
Die Gruppe I wird beginnend ab 1990 für die Zeit von 1990 – 1993 gewählt; die Gruppe II für den Zeitraum von 1990 – 1992. Danach erfolgt regelmäßige Wahl im Turnus von 3 Jahren für die Dauer von 3 Jahren.
§ 8
Vorstand
§ 9
Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
§ 10
Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei hervorgerufenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
§ 10 a
Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im EDV-System des WSV 1850 e.V. gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen.
Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszweckes.
§ 12
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Michelfeld, den 20. März 2010
Zusatz nach der DSGVO zu § 10a der Satzung: